Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Portugal enthält eine Rückfallklausel für Renteneinkünfte. Diese Klausel legt der Bundesfinanzhof dahingehend aus, dass das Besteuerungsrecht für aus Deutschland gezahlte Renten an einen nach Portugal ausgewanderten Steuerpflichtigen grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat Portugal liegt. Das Besteuerungsrecht fällt jedoch an Deutschland zurück, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine neu nach Portugal gezogene Person handelt, die

  • dort aufgrund eines vor dem 01.04.2020 bei der portugiesischen Steuerverwaltung gestellten Antrags den Status eines „residente não habitual“ hat und
  • mit ihren Renteneinkünften in den ersten zehn Jahren in Portugal steuerfrei gestellt wird.

Deshalb ist darauf zu achten, ob der jeweils andere DBA-Staat das ihm zustehende Besteuerungsrecht tatsächlich ausübt. Andernfalls kann es zum Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland kommen, was in der Regel eine erheblich höhere Steuerbelastung zur Folge hat.

Hinweis: Im Streitfall ging es um Rentenzahlungen, die ein ehemaliger Freiberufler aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhält. Nutzen Sie im Vorfeld eines Wegzugs unser Beratungsangebot!

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
Mandantenrundbrief Februar 2026 – Copyright Deubner Verlag GmbH & Co. KG, Köln

Weitere spannende Themen finden Sie in unseren Rundschreiben im Mandantenbereich

» Mandantenbereich aufrufen