
Arbeitnehmer kommen immer öfter mit E-Autos oder E-Bikes zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen in solchen Fällen einen besonderen Benefit bieten und ihnen auf dem Praxisgelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen. Das Tanken löst keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus, selbst wenn private Fahrzeuge und Räder betankt werden. Dies gilt aber nur, wenn die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (keine Gehaltsumwandlung).
Ferner haben Arbeitgeber sogar die Möglichkeit, eine betriebliche Ladesäule an die Mitarbeiter für die Nutzung zu Hause zu verleihen (vorübergehend zu überlassen). In diesem Fall ist aber nur der reine Leihvorteil steuerfrei; die Stromkosten für das Auftanken privater Fahrzeuge kann der Arbeitgeber dann nicht lohnsteuerfrei erstatten.
Hinweis: Beim Aufladen von E-Dienstwagen dürfen den Mitarbeitern demgegenüber die zu Hause anfallenden Stromkosten aber als Auslagenersatz steuerfrei erstattet werden.
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