„Exchange Traded Funds“ (ETFs) sind eine beliebte Form der Geldanlage. Die Besteuerung von ETFs übernehmen die depotführenden Banken, sofern sie in Deutschland ansässig sind. Sie führen die Vorabpauschale und die Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab. In diesem Fall müssen Steuerzahler nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Steigt der Wert eines ETF, werden beim Verkauf Steuern fällig. Der Gewinn wird mit 25 % Abgeltungsteuer belastet; hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Abgeltungsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer mit – je nach Bundesland – 8 % oder 9 % der Abgeltungsteuer. Die Steuerlast liegt somit zwischen 26,38 % und 28 %. Ausschüttende Fonds, die Gewinne sofort auszahlen, werden bei der Auszahlung auf die gleiche Weise besteuert.

Hinweis: In vielen Fällen kommt der Steuerabzug gar nicht zum Tragen, denn der Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person und Jahr belässt Kapitalgewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei. Der automatische Steuereinbehalt durch die Bank lässt sich aber nur verhindern, wenn bei der depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag eingerichtet wurde.

Je nach Art des Fonds wird ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns nicht besteuert. Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mehr als 51 % bleiben 30 % des Gewinns steuerfrei. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 % werden 15 % des Gewinns nicht besteuert.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
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