Das Deutschlandticket berechtigt nur zu Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt Sachbezüge und Geldleistungen des Arbeitgebers bei Überlassung bzw. Erwerb eines Deutschlandtickets sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch für die Privatnutzung des Tickets. Die Steuerfreiheit umfasst zudem ein kostenpflichtiges Upgrade des Deutschlandtickets (z.B. für die Nutzung der 1. Klasse und/oder für die Fahrradmitnahme). Wird eine Fahrberechtigung für den ÖPNV auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im ÖPNV vor. Hierunter fällt vor allem die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC-/ICE-Verbindungen.
Der steuer- und beitragsfreie Arbeitgeberzuschuss zum Deutschlandticket mindert die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale. Er ist daher im Lohnkonto des Arbeitnehmers gesondert aufzuzeichnen und in dessen Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 17 anzugeben.

Beispiel: Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn das Deutschlandticket zur Verfügung und erhält aufgrund seiner Zuzahlung von mindestens 25 % des Kaufpreises vom Verkehrsunternehmen auf den Preis einen Nachlass von 5 %.

Ticketpreis 49,00 €
Arbeitgebernachlass 5 % (kein Lohn) 2,45 €
Differenz 46,55 €
davon 96 % 44,68 €
Eigenleistung des Arbeitnehmers 34,30 €
steuerfrei monatlich 10,38 €

 

Abwandlung (keine Eigenleistung):

steuerfrei monatlich 44,68 €

 

Die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale ist nicht zu mindern, wenn der Arbeitgeber seine Ausgaben für das Deutschlandticket (hier 46,55 €) zulässigerweise mit 25 % pauschal besteuert. Die pauschal besteuerten Bezüge sind in diesem Fall im Lohnkonto des Arbeitnehmers (nicht in dessen Lohnsteuerbescheinigung) aufzuzeichnen.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
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