Den Lebensabend in der Sonne verbringen – das klingt für viele wie ein Traum. Das deutsche Steuerrecht kann Auswanderer jedoch auch im Ausland „verfolgen“, wenn sie in Deutschland weiterhin Einkünfte erzielen. Damit in solchen Fällen nicht beide Länder die Einkünfte besteuern, regeln Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Besteuerungsrechte.

In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschiedenen Streitfall war der Kläger, ein ehemals selbständiger Rechtsanwalt, nach Portugal ausgewandert. Er erzielte im Inland Einkünfte aus Beteiligungen sowie Vermietungseinkünfte. Zudem bezog er Rentenzahlungen aus einem Versorgungswerk. Das Finanzamt unterwarf die Rente aufgrund der Rückfallklausel im DBA mit Portugal der Besteuerung in Deutschland. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und gab an, dass er nun in Portugal ansässig und die Rente folglich dort zu versteuern sei.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Der Kläger ist in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er inländische Einkünfte erzielt. Neben den Beteiligungen und den Vermietungseinkünften zählen hierzu auch Einkünfte aus gesetzlichen Versicherungen. Da die Rente aus dem Versorgungswerk nicht für eine frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt wurde, fällt sie nicht unter die Ruhegehälter nach dem DBA. Auch handelt es sich nicht um nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Eine Besteuerung kann vielmehr aufgrund der Rückfallklausel erfolgen, da der Kläger einen Sonderstatus in Portugal hat, wonach für die Dauer von zehn Jahren von einer Besteuerung der Rentenbezüge ab-gesehen wird. Durch diese Rückfallklausel kann Deutschland das Besteuerungsrecht ausüben. Hierdurch soll eine Nichtversteuerung von Einkünften vermieden werden.

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