Im Jahr 2024 haben sich einige Freibeträge, Höchstbeträge und Freigrenzen geändert, darunter die Folgenden:

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag hat sich auf 11.604 € für Alleinstehende und auf 23.208 € für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner erhöht. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Die Bundesregierung plant zudem, den Grundfreibetrag für das Jahr 2024 weiter auf 11.784 € zu erhöhen.
  • Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag ist entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls (zunächst) auf 11.604 € gestiegen. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt ab 2024 für jeden Elternteil 3.192 €, für beide Elternteile zusammen 6.384 €. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 € bzw. 2.928 € ist der Freibetrag damit auf 9.312 € für Paare und auf 4.656 € für Alleinstehende gestiegen.
  • Solidaritätszuschlag: Beim Solidaritätszuschlag wurde die Freigrenze ab 2024 auf eine Einkommensteuer von 18.130 € (bei Einzelveranlagung) und 36.260 € (bei Zusammenveranlagung) angehoben.
  • Arbeitnehmer-Sparzulage: Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wurde auf 40.000 € bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 € bei Zusammenveranlagung angehoben.
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden können, ist von 1.440 € auf 2.000 € gestiegen.
  • Minijob: Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 von 12 € auf 12,41 € ist auch die Grenze für Minijobber von 520 € auf 538 € gestiegen.

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