Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen will, muss verschiedene Stufen der Nachweisführung beachten: Ausgaben für

  • übliche Heilbehandlungen werden in der Regel ohne besonderen Nachweis anerkannt,
  • Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte) müssen durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers belegt werden,
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden sind nur absetzbar, wenn der Steuerzahler ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen kann, wonach die Behandlung zwangsläufig ist. Dieser qualifizierte Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Bisher hat der Bundesfinanzhof eine Fettabsaugung (Liposuktion) infolge einer Erkrankung des Fettgewebes (Lipödem) als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode eingestuft. Jetzt hat das Gericht seine Auffassung nach der Auswertung medizinischer Fachbeiträge geändert. Über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem bestehe unter Medizinern seit 2016 kein nennenswerter Streit mehr. Kosten einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems dürfen daher ab 2016 ohne vorherige Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder der ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abgesetzt werden.

Hinweis: Die Liposuktion gilt nun also als übliche Heilbehandlung. Für eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ist aber nach wie vor Voraussetzung, dass die Behandlung nicht aus rein kosmetischen Gründen erfolgt, sondern zur Behandlung einer Erkrankung.

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