Die Verleihung des sogenannten Ärztesiegels als „Top-Mediziner“ durch das Magazin Focus ist wettbewerbswidrig, da es gegen das Irreführungsverbot verstößt. Das Siegel gleiche einem Prüfzeichen und erwecke fälschlicherweise den Eindruck sachgerechter Überprüfung der Mediziner, so das Landgericht München (LG) in einem aktuellen Urteil.
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Dieser hatte beanstandet, dass der Focus-Verlag an Ärzte gegen Entgelt Siegel zur werblichen Nutzung verleihe, die sie dafür als „Top-Mediziner“ auszeichne oder denen eine sogenannte „Focus-Empfehlung“ ausgesprochen werde. Das LG hat der Klage stattgegeben. Durch das Siegel werde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass die Ärzte aufgrund einer objektiven, neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden seien. Zudem könnten Verbraucher insoweit getäuscht werden, als der Eindruck erweckt werde, es habe ein Vergleich mit anderen Ärzten derselben Fachdisziplin stattgefunden. Das war jedoch tatsächlich nicht der Fall.
Das LG zog Parallelen zum Prüfsiegel der Stiftung Warentest. Die Gestaltung des Focus-Siegels gleiche einem solchen Prüfsiegel, dem ei-ne sachgerechte Prüfung vorausgegangen sei. Der Verbraucher misst diesen Prüfsiegeln grundsätzlich eine sehr hohe Bedeutung zu, so dass die geschäftliche Entscheidung entsprechend beeinflusst wird. Der Verlag verstößt durch die Vergabe des Siegels somit gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot.
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