PV-Anlagen werden nach ihrer Nennleistung unter Standardbedingungen klassifiziert, was in der Einheit Kilowatt Peak (kWp) ausgedrückt wird. Ohne die physikalischen Hintergründe beleuchten zu wollen, lässt sich an dieser Stelle festhalten: Die kWp-Angabe kann dazu dienen, Anlagen unterschiedlicher Größe und Leistungsfähigkeit miteinander zu vergleichen. Darüber hinaus ist auch für Sie als Steuerzahler, der möglicherweise die Anschaffung einer PV-Anlage erwägt (oder bereits eine besitzt), die kWp-Angabe eine wichtige Größe. Denn sie ist ausschlaggebend dafür, ob eine Reihe höchst attraktiver Steuervereinfachungen für Sie gilt.

Im Grundsatz einkommensteuerfrei

Mit dem JStG wurde beschlossen, dass Einnahmen (verkaufter Strom) und Entnahmen (selbstverbrauchter Strom) aus dem Betrieb privater PV-Anlagen grundsätzlich einkommensteuerfrei sein sollen – und zwar rückwirkend zum 01.01.2022. Das gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Es ist also nicht erforderlich, dass Sie einen bestimmten Prozentsatz davon selbst verbraucht haben. Entsprechend entfallen die Steuererklärungspflichten für die Einkünfte aus dem Betrieb der Anlage. Dies gilt sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen. Wenn Sie also bereits eine Anlage betreiben, können Sie diese bei der demnächst anstehenden Einkommensteuererklärung 2022 quasi ignorieren. Für die Einkommensteuerfreiheit gibt es aber bestimmte Voraussetzungen – und hier kommt der soeben erläuterte kWp-Wert ins Spiel:

  • max. 30 kWp, wenn die Anlage auf oder an einem Einfamilienhaus (inkl. Nebengebäuden) oder einer Gewerbeimmobilie installiert ist
  • max. 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, wenn die Anlage auf oder an einem anderen Gebäude (z.B. Mehrfamilienhaus, gemischt genutzte – auch überwiegend betrieblichen Zwecken dienende – Immobilie) installiert ist
  • max. 100 kWp als Gesamtleistung aller Anlagen eines Steuerpflichtigen

Falls Sie doch eine größere PV-Anlage haben oder anschaffen

Wenn diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht erfüllt sind, erzielen Sie steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zu deren Erklärung reicht bei privaten PV-Anlagen üblicherweise eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) aus. Es ist also nicht erforderlich, Ihrer Einkommensteuererklärung eine Anlage G beizufügen.

Hinweis: Die Einspeisevergütung ist für die ersten 20 Jahre garantiert und wurde für Anlagen mit Inbetriebnahme seit dem 30.07.2022 erhöht. Konkrete Zahlen gibt es unter Punkt 4.

Für die Betriebsausgaben, die Sie in der EÜR von Ihren Betriebseinnahmen abziehen, gelten diese Hinweise:

  • Abgeschrieben wird die Anlage über 20 Jahre. Zudem gibt es eine Sonderabschreibung für 20 % der Anschaffungskosten, die beliebig auf die ersten fünf Jahre verteilt werden kann.
  • Stromspeicher sollten Sie zusammen mit der Anlage erwerben und im Rahmen der betrieblichen Nutzung abschreiben.
  • Reparatur- und Wartungskosten, Versicherungsbeiträge und Zählermiete sind sofort abzugsfähig.
  • Ausgaben für ein Arbeitszimmer können Sie als gewerblicher PV-Anlagenbetreiber mit bis zu 1.250 € im Jahr geltend machen.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
Sonderthema „Photovoltaik“ April 2023 – Copyright Deubner Verlag GmbH & Co. KG, Köln

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