Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis zu einem Betrag von 3.000 € in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Die Steuerbefreiung der IAP gilt für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne und damit auch für pauschalbesteuerte Aushilfen sowie anzuerkennende Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen. Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im oben genannten Begünstigungszeit-raum erfolgen.
  • Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von ins-gesamt 3.000 € auch für mehrere (Teil-)Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt. Auch eine Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen ist möglich. Die Teilleistungen müssen nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung beruhen. Sie können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden.
  • Die Steuerbefreiung kann bis zu 3.000 € je Dienstverhältnis – also auch für aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse – gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis erhalten hat.
  • Knüpft der Arbeitgeber die Zahlung der IAP an Bedingungen (z.B. den Fortbestand des Dienstverhältnisses mit der Möglichkeit der Rückforderung bei vorzeitiger Kündigung), sind Bedingungen dieser Art für die Steuerfreiheit unschädlich, und zwar unabhängig davon, ob sie arbeitsrechtlich zulässig sind.
  • Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nicht nachträglich in eine steuerfreie IAP umgewandelt oder umgewidmet werden.
  • Die Steuerbefreiung des Corona-Pflegebonus von bis zu 4.500 € gilt für Zahlungen des Arbeitgebers bis zum 31.12.2022 (für Leistungen nach § 150c Sozialgesetzbuch XI bis zum 31.05.2023). Die Steuerbefreiung der IAP gilt für Zahlungen ab dem 26.10.2022, so dass es bis zum Jahresende 2022 zu einer zeitlichen Überschneidung kommen konnte. Unter den weiteren Voraussetzungen der beiden Vorschriften können beide Steuerbefreiungen in diesem Zeitraum nebeneinander in Anspruch genommen werden.
  • Die steuerfreie IAP unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, erhöht also regelmäßig nicht den persönlichen Einkommensteuersatz. Sie ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie ist jedoch im Lohnkonto aufzuzeichnen, so dass sie bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar ist und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann. Der Zusammenhang der Leistungsgewährung mit der Inflation kann sich aus einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen, aus Erklärungen des Arbeitgebers oder aus einer gesetzlichen Regelung (z.B. Besoldungsgesetz) ergeben.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
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