Das Leben ist teurer geworden. Aufgrund von Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten haben Verbraucher am Monatsende immer weniger im Portemonnaie. Um gegenzusteuern, hat der Steuergesetzgeber mit dem Inflationsausgleichsgesetz für 2023 – und auch bereits für 2024 – an etlichen Stellschrauben gedreht:

  • Grundfreibetrag: Zum 01.01.2023 wurde der Grundfreibetrag auf 10.908 € angehoben (11.604 € im Jahr 2024). Zum Hintergrund: Steuerzahler müssen nach Begleichung ihrer Einkommensteuerschulden finanziell in der Lage sein, ihren notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird über die steuerlichen Grundfreibeträge umgesetzt, die das Existenzminimum steuerfrei stellen sollen.
  • Einkommensteuertarif: Ebenfalls angepasst wurden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs. Entsprechend der zu erwartenden Inflation wurden diese „nach rechts“ verschoben, so dass der Spitzensteuersatz von 42 % für das Jahr 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 € statt bisher ab 58.597 € greift. Im Jahr 2024 wird der Spitzensteuersatz dann erst ab 66.761 € einsetzen. Der Steuersatz von 45 % – die Reichensteuer – gilt unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 €.
  • Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld wurde ab dem 01.01.2023 für jedes Kind auf 250 € angehoben. Zudem ist der Kinderfreibetrag im Jahr 2023 von 2.810 € auf 3.012 € pro Elternteil gestiegen (im Jahr 2024 3.192 € pro Elternteil).

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