Ärztliche Heilbehandlungen sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden, die ihrerseits steuerlich nicht begünstigt sind. So lässt sich eine Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) zusammenfassen.
Im Streitfall hatte die Klägerin Leistungen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie durch ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter erbracht. Unklar war, ob für einen Teil dieser Leistungen, der unstrittig medizinisch indiziert war, die Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch genommen werden konnte. Das Finanzamt lehnte dies ab und vertrat die Auffassung, dass die Behandlungen zwar medizinisch indiziert und auch von einem Arzt durchgeführt worden seien. Ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen von Krankenhausleistungen könnten aber nur noch begünstigt sein, wenn auch die Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen erfüllt seien.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG ließ eine isolierte Betrachtung der ärztlichen Leistungen im Rahmen von nichtbegünstigten Krankenhausleistungen zu: Ärztliche Heilbehandlungen, die zwar im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht würden, könnten auch dann begünstigt sein, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift erfüllt seien. Nach Auffassung des FG führt diese Betrachtungsweise zu sachgerechten und mit dem Zweck der Befreiungsvorschriften in Einklang stehenden Ergebnissen. So sei die steuerliche Begünstigung ärztlicher Heilbehandlungen gewährleistet, ohne dass es darauf ankomme, ob der Arzt die Heilbehandlung in seinen Praxisräumen, als Belegarzt in einem Krankenhaus oder im Rahmen eines von ihm selbst verantworteten Krankenhausbetriebs vornehme. Die Senkung der Heilbehandlungskosten komme damit allen Patienten zugute, die eine medizinisch indizierte Leistung in Anspruch nehmen müssten.
Hinweis: Da das Finanzamt Revision eingelegt hat, ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.
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