Wenn Arbeitgeber die Urlaubskasse ihrer Beschäftigten aufbessern wollen, können sie ihnen pauschal besteuerte Erholungsbeihilfen zahlen: Begünstigt sind Zahlungen bis zu 156 € pro Jahr und Arbeitnehmer. Für den Ehe- bzw. Lebenspartner des Arbeitnehmers dürfen noch einmal maximal 104 € und für jedes Kind 52 € pro Jahr gezahlt werden. Für eine vierköpfige Familie darf sich die Erholungsbeihilfe also auf 364 € pro Arbeitnehmer summieren. Sind beide Eltern berufstätig, darf jeder von ihnen diese Summe von seinem Arbeitgeber erhalten, insgesamt dürfen also 728 € das Familienbudget aufbessern.

Hält der Arbeitgeber diese Wertgrenzen ein, kann er die Lohnsteuer auf die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 % einbehalten. Der Arbeitnehmer muss auf den Zuschuss dann weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Dabei kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Beihilfe „brutto für netto“ auszahlt und die Lohnsteuer somit zusätzlich verausgabt, oder ob er die Lohnsteuer von der Beihilfe einbehält, so dass er sie letztlich auf den Arbeitnehmer abwälzt und nur eine reduzierte Beihilfe zur Auszahlung kommt.

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Erholungsbeihilfen, vielmehr sind dies freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Auch Minijobber können die Erholungsbeihilfe erhalten, sie wird nicht in die monatliche 520-€-Grenze (bis September 2022: 450-€-Grenze) eingerechnet.

Hinweis: Wenn der Arbeitgeber die Wertgrenzen auch nur um 1 € überschreitet, kann die Erholungsbeihilfe nicht mehr pauschal versteuert werden. In diesem Fall entstehen für den Arbeitnehmer zwingend Steuern und Sozialabgaben. Unerheblich für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung ist, ob mit dem Zuschuss der Aufenthalt am Meer, der Skiurlaub in den Bergen oder der Besuch im Freizeitpark finanziert wird.

Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer die Beihilfe für Erholungszwecke genutzt hat und die Zahlung in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub (maximal drei Monate davor oder danach) geflossen ist.

Hinweis: Damit das Finanzamt die Lohnsteuerpauschalierung anerkennt, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er das Geld tatsächlich für Erholungszwecke ausgegeben hat. Wer seinen Urlaub zu Hause verbracht hat, kann zum Beispiel die Quittungen über Freizeitpark- oder Schwimmbadbesuche beim Arbeitgeber einreichen. Ist der Arbeitnehmer verreist, sollte er seinem Arbeitgeber die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels vorlegen. Mit diesen Nachweisen kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe sogar nachträglich pauschalbesteuert auszahlen.

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