Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale von den Arbeitgebern, und zwar mit dem Septembergehalt. Daher lohnt sich ein letzter Blick auf den FAQ-Katalog, den das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat. Das Wichtigste daraus im Überblick:

  • Die Pauschale erhalten alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder einer Arbeitnehmertätigkeit (aktive Beschäftigung) erzielt haben. Auch Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z.B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter), und Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind anspruchsberechtigt. Rentner und Pensionäre erhalten die 300 € nur dann, wenn sie in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler bzw. Unternehmer tätig sind und neben ihren Alterseinkünften Einkünfte aus einer dieser Tätigkeiten beziehen.
  • Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht zum 01.09.2022. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Pauschale im Regelfall im September 2022 über die Lohnabrechnung aus. Bei anderen Anspruchsberechtigten (z.B. kurzfristig Beschäftigte) wird die Pauschale vom Finanzamt über die Einkommensteuerveranlagung 2022 gewährt, indem die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend gemindert wird. Ein gesonderter Antrag in der Erklärung ist hierfür nicht erforderlich.
  • Arbeitgeber bekommen die an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschalen später erstattet. Sie können diese bei der abzuführenden Lohnsteuer gegenrechnen. Die Auszahlung der Pauschale stellt für Arbeitgeber eine Betriebsausgabe dar, die Erstattung über die Lohnsteuer-Anmeldung im Gegenzug eine Betriebseinnahme.
  • Bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbständigen werden die zum 10.09.2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen um 300 € gemindert. Das Finanzamt verschickt geänderte Vorauszahlungsbescheide oder nimmt eine verwaltungsinterne Herabsetzung vor.
  • Arbeitnehmer müssen die Energiepreispauschale als Arbeitslohn versteuern, andere Steuerzahler als sonstige Einkünfte (die Freigrenze von 256 € findet keine Anwendung).

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
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