Die Grundsteuerreform, wenngleich sie erst im Jahr 2025 in Kraft tritt, wird Immobilieneigentümer schon in diesem Jahr fordern: Sie müssen zwischen dem 01.07. und dem 31.10.2022 eine gesonderte Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Es ist zu erwarten, dass die Finanzämter in Kürze Briefe mit der Aufforderung zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ verschicken. Die Erklärung muss dann zwingend elektronisch per ELSTER abgegeben werden.

Hinweis: Wer die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nicht von uns erstellen lassen möchte und sich bisher noch nicht bei der ELSTER-Plattform der Finanzämter registriert hat, sollte ausreichend Zeit für die Registrierung einplanen.

Abgefragt werden in der neuen Erklärung unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), zur Grundstücksfläche, zum Bodenrichtwert, zur Wohnfläche und gegebenenfalls zur Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr.

Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung berechnen die Finanzämter dann einen Grundsteuerwert. Hierbei werden künftig – anstatt des alten Einheitswerts – der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete zugrunde gelegt. Diese neue Rechengröße wird anschließend mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln. Erhalten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, ist erst einmal noch nichts zu zahlen, denn diese Mitteilungen dienen nur der Information. Die Gemeinden wenden auf den Betrag ihren individuellen Hebesatz an und berechnen so die Grundsteuer.

Der einzelne Eigentümer wird erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für ihn persönlich bedeutet. Erst dann werden Städte und Gemeinden die neuen Grundsteuerbescheide mit der Zahlungsaufforderung verschicken.

Hinweis: Der Bund hatte 2019 ein zentrales Modell zur Neuberechnung bei der Grundsteuer vorgelegt, den Bundesländern aber gestattet, hiervon abzuweichen. Mehrheitlich haben die Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) das Berechnungsmodell des Bundes vollständig übernommen. Sachsen und das Saarland weichen nur geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab. Von der Öffnungsklausel haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht. Hier wird nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr gefragt.

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