Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) hat keinen Anspruch darauf, dass der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung die Anstellung zweier Fachärzte genehmigt, wenn beide Ärzte

  • zugleich Geschäftsführer sowie
  • jeweils zur Hälfte am Vermögen und am Gewinn des MVZ beteiligt

sind. Denn dann sind die beiden Ärzte nicht abhängig angestellt, sondern können als Geschäftsführer zu gleichen Teilen ihnen nicht genehme
Beschlüsse und Weisungen des MVZ verhindern. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zu einem als GbR geführten MVZ zusammenfassen.

Hinweis: Um die Ablehnung einer solchen Anstellungsgenehmigung zu vermeiden, sollte die Geschäftsführung in andere Hände gelegt werden als in die der angestellten Ärzte. So kann das MVZ beispielsweise einen ärztlichen Direktor beschäftigen. Alternativ kann das MVZ die Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter-Ärzte in bestimmten Bereichen so weit einschränken, dass diese nicht mehr in der Lage sind, sie betreffende Beschlüsse des MVZ abzuwehren oder zu verhindern.

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