Muss ein Zahnarzt vor der operativen Entfernung eines Weisheitszahns darüber aufklären, dass die Behandlung auch in einer kieferchirurgischen Praxis durchgeführt werden kann? Oder gehört eine Weisheitszahnextraktion zum Behandlungsstandard einer Zahnarztpraxis? Mit diesen Fragen hat sich das Oberlandesgericht Dresden (OLG) auseinandergesetzt.

Im Urteilsfall klagte ein Patient nach einer operativen Entfernung eines Weisheitszahns im Wege der Osteotomie gegen die Zahnärztin. Er warf ihr unter anderem vor, ihn nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Weisheitszahnextraktion auch in einer fachärztlichen oralchirurgischen Praxis oder Klinik hätte durchgeführt werden können. Das Landgericht (LG) wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt. Eine Aufklärung des Klägers über die Möglichkeit, den Eingriff in einer fachärztlichen oralchirurgischen Praxis oder Klinik durchzuführen, sei hier nicht geschuldet gewesen. Insoweit handle es sich nicht um eine Behandlungsalternative mit gleichwertigen Chancen, aber unterschiedlichen Risiken. Die Weisheitszahnentfernung im Wege der Osteotomie gehört nach den Ausführungen eines Sachverständigen zum  Behandlungsstandard einer Zahnarztpraxis.

Hinweis: Für unerheblich hielt das OLG den vom Kläger angeführten Umstand, dass die Weisheitszahnentfernung im Wege der Osteotomie von anderen Zahnärzten regelmäßig abgelehnt werde. Dadurch sei nicht belegt, dass Zahnärzte nach ihrer Ausbildung bzw. entsprechend ihrer jeweiligen Erfahrung und Praxisausstattung nicht über die erforderlichen Kenntnisse zur Durchführung eines solchen Eingriffs verfügten.

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