Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen noch immer vor große Herausforderungen. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz sollen die Folgen weiter bekämpft und die Binnennachfrage gestärkt werden. Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen:
- Für jedes Kind, für das die Eltern im Jahr 2021 Anspruch auf Kindergeld haben, wird ein Kinderbonus von 150 € gewährt. Der Bonus wird aber im Rahmen der Steuererklärung bei der Günstigerprüfung, ob der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das gezahlte Kindergeld, berücksichtigt. Das führt dazu, dass sich der Bonus ab einem bestimmten Einkommen nicht bemerkbar macht.
- Der steuerliche Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbständige ist auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) angehoben worden. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
- Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) wurde über den 30.06.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert. Neben der Gastronomie profitieren hiervon auch Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie verzehrfertig zubereitete Speisen an Kunden abgeben.
Hinweis: Der Bundesrat hat am 05.03.2021grünes Licht gegeben.
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