Seit Januar 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 € bzw. 33.912 (Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt. Oberhalb dieser Grenze setzt eine „Milderungszone“ ein: Zwischen 16.956 € und 31.528 € Lohn- oder Einkommensteuer erhöht sich der zu zahlende Solidaritätszuschlag schrittweise auf 5,5 %. Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) ist der Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Zudem wird der Zuschlag auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften weiterhin wie bisher erhoben.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium bietet online einen „Soli-Rechner“ an, mit dem Sie Ihre Steuerersparnis errechnen können.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
Mandantenrundbrief März 2021 – Copyright Deubner Verlag GmbH & Co. KG, Köln

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