Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Pflege einer Person entstehen, kann die pflegende Person einen Pflege-Pauschbetrag abziehen. Voraussetzung ist, dass diese Person für die Pflege keine Einnahmen erhält und die Pflege in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. Bisher betrug dieser Pauschbetrag 924 € jährlich bei Hilflosigkeit der gepflegten Person.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (vgl. Ausgabe 10/20) sieht nun in Abhängigkeit vom Pflegegrad ab 2021 auch wie folgt erhöhte Pflege-Pauschbeträge vor:

  • 600 € jährlich bei Pflegegrad 2,
  • 1.100 € jährlich bei Pflegegrad 3,
  • 1.800 € jährlich bei Pflegegrad 4 oder 5 oder bei Hilflosigkeit.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
Mandantenrundbrief Dezember 2020 – Copyright Deubner Verlag GmbH & Co. KG, Köln

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