Alleinstehende erhalten über die Steuerklasse II einen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Er lag bisher bei 1.908 € und erhöhte sich für jedes weitere Kind um 240 €. Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Entlastungsbetrag für 2020 und 2021 jeweils um 2.100 € auf 4.008 € erhöht.

Die Finanzämter pflegen den erhöhten Entlastungsbetrag mit Wirkung seit dem 01.07.2020 von Amts wegen in die ELStAM ein. Dabei wird ein Antrag des Steuerzahlers unterstellt. Arbeitnehmer können bis zum 30.11. einen Freibetrag beantragen, falls das Finanzamt ihn nicht gebildet hat. Sie können der Bildung eines Freibetrags aber auch formlos widersprechen.

Hinweis: Arbeitgeber können die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Juli und August 2020 rückwirkend korrigieren.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
Mandantenrundbrief Oktober 2020 – Copyright Deubner Verlag GmbH & Co. KG, Köln

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