Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Prämie von bis zu 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer eine Geldleistung oder einen Sachbezug erhält. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nur, dass die Unterstützungsleistung in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitnehmers gewährt wird.

Arbeitgeber müssen die steuerfreien Corona-Leistungen lediglich im Lohnkonto aufzeichnen; besondere Nachweise über den Anlass der Unterstützungsleistung
brauchen sie gegenüber dem Finanzamt nicht zu erbringen.

Hinweis: Ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld kann nicht in eine steuerfreie Corona-Prämie umgewandelt werden. Auch Zuschüsse, die ein Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen einer überschrittenen Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
Mandantenrundbrief Juli 2020 – Copyright Deubner Verlag GmbH & Co. KG, Köln

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