Als Arbeitgeber können Sie auch in 2020 Sachbezüge (also Gutscheine, Geldkarten und andere zweckgebundene Geldleistungen) für Ihre Mitarbeiter gewähren. Auch an der Freigrenze ändert sich nichts: Bis 44 Euro im Monat bleiben die Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings hat der Gesetzgeber nun festgelegt, dass ab 01.01.2020 nur noch bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Guthabenkarten als Sachbezug gelten und im Rahmen der 44‑Euro-Sachbezugsfreigrenze begünstigt sind.
Gutscheine und Geldkarten sind nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Des Weiteren dürfen sie nicht zur Barzahlung genutzt oder in Geld ausgezahlt werden können. Zu den Geldleistungen, also Einnahmen in Geld, gehören zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (= Geldersatzmittel wie z. B. Kreditkarten) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Nach bisheriger Auffassung konnte der Arbeitnehmer also z. B. eine Tankquittung in Höhe von maximal 44 Euro beim Arbeitgeber einreichen und dafür eine Kostenerstattung erhalten.
Das funktioniert seit 01.01.2020 nicht mehr. Vielmehr dürfen nun nur noch Gutscheine und Geldkarten ausgegeben werden, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.