Nutzen Sie einen betrieblichen Pkw auch privat, gibt es für die Ermittlung des Anteils der Privatnutzung zwei Möglichkeiten: Sie führen entweder ein Fahrtenbuch oder wenden die 1-%-Regelung an. Ein Vorteil der 1-%-Regelung ist natürlich, dass man sich das Fahrtenbuch sparen kann. Der Nachteil ist, dass – wenn ein Investitionsabzugsbetrag für den Pkw angesetzt wurde – grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang ausgegangen wird. Dann darf nämlich eine private Nutzung von 10 % nicht überschritten werden. Die Frage, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auch nachträglich erstellt werden kann, um die fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw nachzuweisen, hat das Finanzgericht Münster (FG) beantwortet.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für die Jahre 2009 und 2013 bildete er Investitionsabzugsbeträge, weil er die Anschaffung von Pkws plante. Am 06.09.2011 (Pkw 1) und am 08.11.2016 (Pkw 2) schaffte er jeweils einen Pkw an. Für keinen der Pkws wurde ein Fahrtenbuch geführt, weshalb der private Nutzungsanteil nach der 1-%-Methode ermittelt wurde. Nach einer Betriebsprüfung machte das Finanzamt die Investitionsabzugsbeträge und eine Sonderabschreibung rückgängig, da bei Anwendung der 1-%-Regelung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen sei. Der Gegenbeweis könne nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erbracht werden.

Zum Nachweis der betrieblichen Fahrten reichte der Kläger nachträglich anhand seines Terminkalenders erstellte Aufstellungen ein. Die gesamte Laufleistung ermittelte er anhand der Ankaufs-/Werkstattrechnungen und eines Fotos vom Tachostand. Danach ergaben sich betriebliche Nutzungsanteile von knapp über 90 %. Für Privatfahrten habe es weitere Fahrzeuge gegeben.

Das FG hat dem Finanzamt recht gegeben. Der Investitionsabzugsbetrag setzt eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung des erworbenen Wirtschaftsguts voraus. Bei einem Fahrzeug muss eine Nutzung für betriebliche Fahrten von mindestens 90 % vorliegen, die der Kläger nicht nachweisen konnte. Die nachträglich eingereichten Aufzeichnungen erfüllten nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Für Pkw 1 lag kein Nachweis über den Kilometerstand am 31.12.2012 vor. Für Pkw 2 gab es zwar ein Foto eines Tachostands, aber keinen Hinweis auf das Datum der Aufnahme. Aus den eingereichten Nachweisen ließ sich nicht ermitteln, mit welchem Pkw die betrieblichen Fahrten unternommen oder ob eventuell sogar öffentliche Verkehrsmittel genutzt wurden. Da die Unterschreitung der 10-%- Grenze nur geringfügig war, reichten die Nachweise nicht aus.

Hinweis: 
Der Kläger hat Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, wie der für Zwecke des Investitionsabzugsbetrags geforderte Nachweis der (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw erbracht werden kann.

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