Eltern können ihre selbstbewohnte Immobilie erbschaftsteuerfrei an ihre Kinder vererben, sofern die Kinder das Objekt unverzüglich für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Sie müssen dafür die Absicht zur Selbstnutzung haben und außerdem auch tatsächlich in die Immobilie einziehen.

Hinweis: 
Eine Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung genügt hier allerdings nicht, da die Immobilie den Lebensmittelpunkt der Kinder bilden muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass eine unverzügliche Selbstnutzung in der Regel nur dann vorliegt, wenn die Immobilie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall bezogen wird. Das Kind darf jedoch ausnahmsweise später einziehen, sofern es glaubhaft machen kann, dass ein früherer Einzug nicht möglich und auch nicht selbst verschuldet war (z.B. wegen einer sich hinziehenden Erbauseinandersetzung).

Im Streitfall hatte der Kläger erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall (und mehr als sechs Monate nach seiner Eintragung im Grundbuch als Alleineigentümer) mit der Renovierung der von seinem Vater geerbten Immobilie begonnen. Selbst zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall hatte er das Haus noch nicht bezogen. Der BFH hat entschieden, dass dem Sohn die Steuerbefreiung für Familienheime zu Recht versagt worden ist, da er keine Gründe für diese Verzögerung vorgebracht hatte.

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