Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen beschäftigt und geklärt, ob sie regelmäßig als Selbständige oder als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte anzusehen sind.
Die in einem Pflegeheim beschäftigte Honorarpflegekraft im Urteilsfall setzte ihre Arbeitskraft ebenso vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf ein wie die bei dem Pflegeheim angestellten Fachkräfte. Somit war die Honorarpflegekraft nicht unternehmerisch tätig. Das BSG lehnte die Annahme einer selbständigen Tätigkeit daher ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass Pflegefachkräfte im Regelfall in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung eingegliedert seien und es kaum unternehmerische Freiheiten gebe. Nicht zuletzt das Sozialgesetzbuch definiere Beschäftigung als „Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“.
Hinweis:
Eine Selbständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssen gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen hierfür laut BSG nicht aus.
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