Eröffnet ein Arzt eine Zweigpraxis, stellt sich die Frage, inwieweit dieser Umstand seinen Bereitschaftsdienst beeinflusst. Mit einem Streit über den Umfang der Teilnahme am Notdienst hat sich das Bundessozialgericht (BSG) befasst.

Ein Orthopäde war zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in M zugelassen. Auf sei-nen Antrag genehmigte ihm die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) die Tätigkeit auch in E (Zweigpraxis). Die KÄV ordnete ihn mit gesondertem Bescheid mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 der Bereitschaftsdienstgruppe am Ort der Zweigpraxis zu. Der Umfang der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst am Praxishauptsitz und die Frequenz der Heranziehung wurden dadurch nicht eingeschränkt. Die KÄV wies den Einspruch des Orthopäden gegen diesen Bescheid zurück.

Das Sozialgericht hob die Bescheide daraufhin auf. Die Heranziehung mit einem Anrechnungsfaktor von insgesamt 1,5 sei rechtswidrig. Die Genehmigung der Zweigpraxis ändere nichts daran, dass dem Kläger nur ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet sei. Die nächsthöhere Instanz entschied jedoch anders: Der Orthopäde werde durch die Addition der Anrechnungsfaktoren nicht willkürlich benachteiligt. Mit dem Betrieb der Zweigpraxis erweitere dieser seinen Patientenstamm mit den daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteilen. Mit der Revision begehrte der Orthopäde die Wiederherstellung des sozial-gerichtlichen Urteils – erfolgreich. Das BSG hat entschieden, dass die Auferlegung einer um 50 % erhöhten Dienstpflicht nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.

Hinweis:
Ärzte mit Zweigpraxis dürfen hinsichtlich des Umfangs ihrer Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst nicht anders behandelt werden als andere Ärzte. Maßgebend für den Umfang der Teilnahme ist auch bei mehreren Tätigkeitsorten der Umfang des Versorgungsauftrags. Auch einem Arzt mit mehreren Tätigkeitsorten kann somit nicht mehr als eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag erteilt werden.

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