Stellen Sie sich vor, jemand würde Sie zu einer mehrmonatigen Luxuskreuzfahrt einladen. An sich ist das eine schöne Vorstellung, oder? Allerdings würde sich dann die Frage stellen, ob das eine steuerpflichtige Schenkung ist. Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte bereichert wird, gilt nämlich als Schenkung. Ob für eine solche Reise Schenkungsteuer anfällt, hat kürzlich das Finanzgericht Hamburg (FG) geklärt.

Der Kläger unternahm mit seiner Lebensgefährtin eine mehrmonatige Weltreise, die er für beide gebucht hatte. Für die Kreuzfahrt in der Luxuskabine hatte er ca. 500.000 € bezahlt. Im Laufe der Reise bat der Kläger das Finanzamt um eine schenkungsteuerrechtliche Beurteilung. Das Finanzamt forderte ihn infolgedessen auf, eine Schenkungsteuererklärung einzureichen. Der Kläger gab die Erklärung ab und setzte eine Zuwendung von ca. 25.000 € für die anteiligen Kosten der Anreise und der Ausflüge für die Lebensgefährtin an. Zudem kündigte er an, dass er die Schenkungsteuer übernehmen werde. Das Finanzamt war aber der Ansicht, dass die Hälfte der Gesamtkosten als steuerpflichtiger Erwerb zu berücksichtigen sei.

Das FG hat dem Kläger Recht gegeben. Die Mitnahme auf die Kreuzfahrt ist keine freigebige Zuwendung. Hierfür wäre eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite der Bedachten erforderlich. Der Kläger hatte seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht auf Durchführung der Reise gegenüber dem Veranstalter verschafft, das führte aber nicht zu ihrer Bereicherung in erforderlichem Maße. Das Recht war nicht frei verfügbar, sondern daran geknüpft, den Kläger auf der Reise zu begleiten. Die Mitnahme auf die Kreuzfahrt ist daher eher als eine im eigenen Interesse des Klägers liegende Gefälligkeit zu beurteilen. In diesem Fall liegt also keine Vermögensmehrung vor, sondern ein gemeinsamer Konsum der Reise. Das Gleiche gilt für die Kosten der Anreise und der Ausflüge.

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