Die Bundesregierung hat in Umsetzung des Koalitionsvertrags eine Regelung zur Förderung der Elektromobilität auf den Weg gebracht. Diese ist im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten.
Für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge ist eine deutlich günstigere Besteuerung der Privatnutzung vorgesehen. Die Neuregelung soll für Selbständige ebenso gelten wie für Arbeitnehmer mit Dienstwagen. Der geldwerte Vorteil soll künftig mit 1 % des halben Listenpreises angesetzt werden (bisher: 1 % des vollen Listenpreises), und zwar unabhängig davon, wie hoch dieser ist.
Der Steuervorteil soll auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode berücksichtigt werden.
Die Neuregelung soll für Fahrzeuge gelten, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Die bisherige Förderung für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge, die sich inhaltlich auf die Batterie beschränkte, soll für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder geleast werden, nicht weiter fortgeführt werden.
Die vorgesehene Förderung soll auch für E-Bikes gelten, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind (Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Sie beinhaltet einen deutlich höheren Anreiz zum Erwerb entsprechender Fahrzeuge als die bisherige Regelung.
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