Die Bundesregierung hat kürzlich einen Gesetzentwurf mit zahlreichen steuerlichen Änderungen auf den Weg gebracht. Die geplanten Maßnahmen betreffen Privatpersonen, Unternehmer und Arbeitnehmer:

  • Der Übungsleiter-Freibetrag soll in Zukunft auch dann gewährt werden, wenn die nebenberufliche oder ehrenamtliche Übungsleitertätigkeit für Auftraggeber in der Schweiz ausgeübt wird.
  • Die Steuerbefreiung für Pflegegelder soll an die seit 2018 geltenden Regelungen des Sozialgesetzbuchs angepasst und der Entlastungsbetrag, auf den Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch haben, soll steuerlich freigestellt werden.
  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen ab März 2019, spätestens aber ab dem 01.10.2019 verpflichtet werden, Angaben von Nutzern vorzuhalten, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden. Für die Betreiber elektronischer Marktplätze sind Haftungsvorschriften vorgesehen, damit sie ihren Aufzeichnungspflichten nachkommen.
  • Ab dem 01.01.2019 soll für umsatzsteuerliche Zwecke nicht mehr zwischen Wert- und Warengutscheinen, sondern nur zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden werden.
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer müssen seit 2015 umsatzsteuerlich dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Dies soll ab 2019 nur noch gelten, wenn ein Schwellenwert von 10.000 € für diese Leistungen überschritten wird. Durch diese Neuregelung soll kleinen Unternehmen die Umsatzbesteuerung im Inland ermöglicht werden.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zum Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften bei einem Anteilswechsel von mehr als 25 % bis zu 50 % für verfassungswidrig erklärt. Die entsprechenden Regelungen sollen für den Zeitraum von 2008 bis 2015 gestrichen werden.
  • Zur Förderung der Elektromobilität soll für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage halbiert werden.

HINWEIS: Sollten Sie die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs planen, beraten wir Sie gerne zu den Voraussetzungen für die günstigere Dienstwagenbesteuerung.

  • Wer als Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und in einem anderen Staat arbeitet, dessen Arbeitslohn wird häufig durch ein Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt. Auch in diesen Fällen sollen künftig Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenversicherungsbeiträge) geltend gemacht werden können.

HINWEIS: Der Gesetzentwurf soll im Herbst im Bundestag beraten und noch bis zum Jahresende verabschiedet werden.

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