Eine Weiterbildung ist in der Regel mit geistigen, finanziellen und zeitlichen Anstrengungen verbunden, in steuerlicher Hinsicht stellt sich dieses Thema aber meistens entspannt dar. Die Aufwendungen für eine Weiterbildung können regelmäßig steuerlich geltend gemacht werden: bei Angestellten als Werbungskosten und bei Unternehmern als Betriebsausgaben.

Die in den Medien vermehrt verbreiteten Berichte über gekaufte Doktortitel, abgeschriebene Diplomarbeiten und ähnlichen Betrug werden jedoch auch in der Finanzverwaltung wahrgenommen. So wurde eine Zahnärztin zunächst vom Finanzamt und nun auch vom Finanzgericht Sachsen (FG) mit einem Problem konfrontiert. Sie wollte promovieren und hatte dazu einen Berater engagiert. Er sollte für ein Honorar von 16.600 € eine Doktorarbeit bei einer deutschen Universität vermitteln. Gemeinsam mit der Zahnärztin sollte er das Thema inhaltlich eingrenzen, damit sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit praktikabel und effizient ihre Dissertation schreiben könnte. Allerdings konnte sie die Dissertation wegen widriger Umstände nicht zum Abschluss bringen, das Honorar ging also ins Leere. Üblicherweise ist das allein noch kein Grund, einen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug für die Weiterbildung zu versagen.

Einen Berater zu beauftragen, damit dieser eine Doktorarbeit vermittelt, ist aber laut FG in Deutschland atypisch. In atypischen Fällen – also nicht nur bei Promotionsvermittlungen, sondern auch beim Kauf von Titeln oder der Beauftragung von Ghostwritern – ist der Erwerbszusammenhang zu verneinen und die Aufwendungen sind Privatvergnügen.

HINWEIS: Die Zahnärztin hätte ihre Dissertation auch gar nicht einreichen dürfen. Die Promotionsordnung verlangt vom Promovenden eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der unter anderem hervorgeht, dass die Hilfe eines Promotionsberaters nicht in Anspruch genommen wurde. Dritte dürfen weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten haben, die mit dem Inhalt der Dissertation zusammenhängen.

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