Eine feste Obergrenze für die Anzahl angestellter Ärzte gibt es nicht
Das Finanzgericht Sachsen (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine von einer GbR betriebene Zahnarztpraxis Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt.
Die Zahnarztpraxis beschäftigte eine größere Zahl angestellter Zahnärzte sowie Assistenzpersonal. Es ging um die Frage, ob die Praxis aufgrund dieser Personalstruktur als gewerblich oder weiterhin als freiberuflich einzustufen ist. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Vielzahl angestellter Zahnärzte und Vorbereitungsassistenten sowie eine aus seiner Sicht nicht ausreichende persönliche Mitwirkung der Praxisinhaber an Routinebehandlungen gegen eine freiberufliche Tätigkeit sprechen.
Das FG ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es hat klargestellt, dass es weder für Einzelpraxen noch für Gemeinschaftspraxen eine feste Obergrenze für die Anzahl angestellter Ärzte gibt, ab der automatisch eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist. Die Anzahl der Beschäftigten allein ist kein entscheidendes Kriterium. Entscheidend ist laut FG vielmehr, ob die Praxisinhaber leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben. Das setzt voraus, dass sie ihre fachliche Verantwortung wahrnehmen, Behandlungen überwachen, organisatorische und medizinische Grundentscheidungen treffen und insbesondere bei komplexen Fällen aktiv eingebunden sind. Die Übertragung von Routine- und Standardleistungen auf angestellte Zahnärzte ist steuerrechtlich unschädlich, solange die Praxisinhaber weiterhin die Gesamtverantwortung tragen und die Behandlung maßgeblich fachlich prägen.
Hinweis: Das FG hat damit klargestellt, dass die Freiberuflichkeit nicht allein durch eine große Anzahl angestellter Fachkräfte gefährdet wird. Maßgeblich bleibt die persönliche, fachlich geprägte Einflussnahme der Praxisinhaber, so dass die Leistungen weiterhin deren individuelle Handschrift tragen.
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