Umsatzsteuerbefreiung setzt Krankheit oder Verletzung voraus

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können umsatzsteuerfrei erbracht werden. Wann ästhetische Operationen und Behandlungen hierunter fallen, hat kürzlich das Bundesfinanzministerium (BMF) näher beleuchtet. Demnach sind ästhetische Operationen und Behandlungen nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen

  • aufgrund einer (psychischen) Krankheit,
  • wegen einer Verletzung oder
  • eines angeborenen körperlichen Mangels

ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Für steuerliche Zwecke sind detaillierte (anonymisierte) Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung erforderlich.

Wer die Umsatzsteuerbefreiung beanspruchen will, trägt die Feststellungslast und muss für jeden einzelnen Patienten dokumentieren und nachweisen, dass eine Heilbehandlung vorliegt. Die jeweiligen Feststellungen sind von medizinischem Fachpersonal zu treffen, soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht. Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit müssen durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, die insbesondere Angaben zu diesen Punkten enthalten soll:

  • auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist,
  • welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde,
  • wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet,
  • welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist,
  • welche entstellenden oder psychischen Folgen sich aus der Erkrankung ergeben; eine entstellende Wirkung oder eine psychische Erkrankung ist dabei typischerweise nicht von einem Chirurgen, sondern von einem dafür zuständigen Facharzt festzustellen.

Hinweis: Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Darin weist es ausdrücklich darauf hin, dass die ärztliche Schweigepflicht der Verwendung entsprechender Angaben im Besteuerungsverfahren nicht entgegensteht.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
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