
Fast jeder kennt den Minijob, bei dem Erwerbstätige aktuell durchschnittlich 556 € pro Monat verdienen dürfen, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Weniger bekannt ist der Midijob, bei dem man derzeit bis zu 2.000 € im Monat verdienen darf und nur reduzierte Beiträge an die Sozialversicherung zahlen muss. Ist der Midijob die einzige Tätigkeit, stellt er den Einstieg in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Er wird auch „Übergangsbereich“ genannt – der Verdienst aus einem Midijob muss zwischen 556,01 € und 2.000 € liegen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden nicht nach einem starren Prozentsatz vom Lohn berechnet, sondern ergeben sich aus einer speziellen Berechnung, die zu reduzierten Beiträgen führt. Trotz dieser Minderung stehen dem Erwerbstätigen die vollen Leistungen aus den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung zu.
Hinweis: Der Vorteil des Übergangsbereichs entfällt für bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Midijob ein zweiter Job ist. Das heißt: Sie müssen die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zudem wird ihr Midijobgehalt nach Steuerklasse VI versteuert.
Für Minijobber kann es sich mit Blick auf die Sozialversicherung unter Umständen lohnen, regelmäßig etwas mehr Stunden zu arbeiten und dadurch in einen Midijob zu wechseln. Das hat den Vorteil, die vollen Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen zu können, obwohl man nur reduzierte Beiträge zahlt.
Ein Rechenbeispiel: Bei einem regelmäßigen Verdienst von monatlich 557 € ist der Erwerbstätige knapp über der Grenze, ab der er in einem Midijob tätig ist. Dank der speziellen Berechnungsformel werden nur 2,54 € für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig (kinderloser Arbeitnehmer über 23 Jahre, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, Krankenkassenzusatzbeitrag 2,6 %). Ein Minijobber, der 556 € verdient und sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt in die Rentenversicherung hingegen einen Eigenanteil von 3,6 % ein. Dies sind rund 20 € – also deutlich mehr, als der Midijobber mit einem Verdienst von 557 € für den kompletten Bereich der Sozialversicherung zahlt. Selbst bei einem Verdienst von 600 € wären es mit Beiträgen von 15,33 € noch etwas weniger als beim Minijob.
Auch Lohnsteuer wird bei Midijobs entweder nur in geringer Höhe oder gar nicht fällig: Bei Arbeitnehmern in Steuerklasse I fällt bei einem monatlichen Verdienst bis 1.400 € gar keine Lohnsteuer an. Bei 1.500 € ergibt sich ein monatlicher Steuerabzug von 13,25 € und bei 2.000 € von 97,33 €.
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