
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Im Streitfall war der Klägerin ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet worden. Da sie von ihrem Wohnort aus schnell ein Fitnessstudio mit Schwimmbad erreichen konnte, entschied sie sich dafür, die Kurse dort – organisiert von einem Reha-Verein – zu besuchen. Um Zugang zum Schwimmbad zu erhalten, musste sie allerdings Mitgliedsbeiträge an das Fitnessstudio zahlen. Als dortiges Mitglied durfte sie auch die Sauna und weitere Kurse nutzen. Da die Krankenkasse nur die Kursgebühren für das Funktionstraining erstattete, machte die Klägerin die Studiobeiträge als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) geltend.
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen nach Ansicht des BFH grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen. Dass die Klägerin dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können, führte laut BFH nicht zur Zwangsläufigkeit der Beiträge. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie die Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.
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