Anfang 2025 sind verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten:

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge: Das Kindergeld ist zu Jahresbeginn auf 255 € pro Monat und Kind gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde auf 6.672 € pro Jahr angehoben.
  • Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wurde um 312 € auf 12.096 € angehoben; ab 2026 wird er erneut um 252 € auf 12.348 € steigen.
  • Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten ab 2025 in höherem Umfang als bisher steuerlich absetzen. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind, absetzbar. Ab 2025 lassen sich nun 80 % der Kosten, maximal 4.800 € abziehen.
  • Unterhalt: Seit Januar 2025 können Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Bargeldzahlungen werden nun in aller Regel nicht mehr anerkannt.
  • Gesundheitsbewusstes Verhalten: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen gelten bis 150 € pro Person und Beitragsjahr als nicht steuerpflichtig. Bonusleistungen über 150 € sind in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerzahler dies nachweisen kann.
  • Photovoltaikanlagen: Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wurde auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet; bislang galt hier eine Grenze von 15 kW (peak). Die Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
  • Kapitaleinkünfte: Die bisherigen Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen sind entfallen. Solche Verluste können nun also in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden.
  • Kleinunternehmer: Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden ab 2025 auf 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr angehoben. Zudem können inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden.

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