Wer seinen Garten durch Dienstleister in Schuss halten lässt, kann die anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Der Steuerbonus lässt sich sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern absetzen. Hierfür muss die Immobilie nicht ganzjährig selbst genutzt werden. Das heißt, auch Gartenarbeiten an Zweit- und Ferienhäusern sind absetzbar. Die Immobilien dürfen sich auch in der EU oder im EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt.
Hinweis: Gartenarbeiten sind erst dann abzugsfähig, wenn die Immobilie bewohnt wird. Fallen solche Kosten vor dem Einzug in einen Neubau an, können sie daher noch nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird, spielt keine Rolle. Einmalige Arbeiten, wie das Verfliesen der Terrasse, das Anbringen eines Sonnenschutzes, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder das Verlegen eines Rollrasens, fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen.
Wiederholt anfallende Arbeiten, wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen, gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind jeweils zu 20 % absetzbar, es gelten aber unterschiedliche Höchstgrenzen: Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 20.000 € berücksichtigt. Daraus entsteht im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 €. Für Handwerkerarbeiten gilt eine Höchstgrenze von maximal 6.000 €. Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 €. Insgesamt können also 5.200 € pro Jahr für Gartenarbeiten eingestrichen werden. Diese Summe wird erfreulicherweise direkt von der Steuerlast und nicht vom Einkommen abgezogen.
Beschränkt ist die Absetzbarkeit allerdings auf Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Umsatzsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehören dazu. Nicht absetzbar sind die Kosten für Pflanzen und Material. Deshalb ist bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich, sonst gewährt das Finanzamt den Steuerbonus nicht. Als Nachweise werden eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg (z.B. der Kontoauszug) benötigt. Besonders wichtig: Die Rechnung muss per Überweisung beglichen werden, bei Barzahlung kann der Steuervorteil nicht beansprucht werden.
Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
Mandantenrundbrief Dezember 2024 – Copyright Deubner Verlag GmbH & Co. KG, Köln