Deutschland hat sich mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden sollen. Mit dem am 16.10.2019 vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht werden steuerrechtliche Begleitregelungen auf den Weg gebracht. Konkret sieht der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen vor:

  • Energetische Gebäudesanierung: Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen auf zehn Jahre befristeten Zeitraum durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Gefördert werden sollen Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Gebäudeförderungsprogrammen als förderfähig eingestuft werden (z.B. Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, Erneuerung bzw. Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung bzw. Optimierung einer Heizungsanlage). Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 € je Objekt (über drei Jahre verteilt). Die konkreten Mindestanforderungen sollen in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude entsprechen.
  • Erhöhung der Entfernungspauschale: Die Pendlerpauschale soll befristet von Anfang 2021 bis Ende 2026 ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben werden. Diese Anhebung soll auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gelten.
  • Mobilitätsprämie für geringe Einkommen: Für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu wählen. Hierdurch sollen diejenigen entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. Bei Arbeitnehmern gilt dies nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zusammenhängen, der Werbungskosten-Pauschbetrag überschritten wird.
  • Fernreisen mit der Bahn: Der Umsatzsteuersatz für Fernreisen soll von 19 % auf 7 % gesenkt werden.
  • Grundsteuer bei Windenergieanlagen: Für die Gemeinden soll bei der Grundsteuer die Möglichkeit geschaffen werden, einen gesonderten, erhöhten Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen einzuführen.

Hinweis: 
Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss angerufen, um den Gesetzentwurf grundlegend überarbeiten zu lassen. Der Vermittlungsausschuss hat eine Arbeitsgruppe damit beauftragt, mögliche Kompromisslinien auszuloten. Am 18.12.2019 sollen die Beratungen fortgesetzt werden.

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