Viele Freiberufler schließen Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab. Die Lohnzahlungen an den Angehörigen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Finanzämter erkennen diese Arbeitsverhältnisse nur an, wenn sie fremdüblich (wie unter fremden Dritten) vereinbart und auch tatsächlich „gelebt“ werden.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten steuerlich nicht anzuerkennen, wenn ein Ehegatte als Minijobber im Betrieb des anderen mitarbeitet und einen Firmenwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung (ohne eigene Kostenbeteiligung) erhält. In diesem Fall ist das Beschäftigungsverhältnis nicht fremdüblich.

Im Streitfall hatte ein Einzelhändler seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 € in seinem Betrieb eingestellt. Die Ehefrau konnte einen Dienstwagen kostenlos uneingeschränkt privat nutzen. Ihr Mann berechnete den Privatnutzungsvorteil aus der Dienstwagenüberlassung nach der 1-%-Methode und rechnete ihn auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an. In seiner Gewinnermittlung zog er den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe ab.

Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an und wurde darin vom BFH bestätigt. Wegen der uneingeschränkten und eigenbeteiligungsfreien Dienstwagennutzung sei das Arbeitsverhältnis nicht als fremdüblich anzusehen. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssten für die steuerrechtliche Beurteilung hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte vereinbaren würden. Diesem Fremdvergleich hielt das Arbeitsverhältnis nicht stand. Ein Arbeitgeber ist im Regelfall nur dann bereit, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (z.B. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen.

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