Kosten eines Studiums sind als Sonderausgaben, Werbungskosten oder vorab entstandene Betriebsausgaben abziehbar, wenn es einen hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang gibt. Die Frage, ob ein solcher besteht, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des konkreten Falls zu beantworten. Dabei kann auch das Alter des Studierenden als ein Umstand herangezogen werden. Der Zusammenhang ist zu verneinen, wenn „gleichsam ins Blaue hinein“ studiert wird.

Im Streitfall hatte der Kläger (Jahrgang 1943) mit dem Eintritt in den Ruhestand 2006 ein Studium der Theaterwissenschaften begonnen und im Frühjahr 2010 erfolgreich die Prüfung zum Bachelor abgelegt. Die Masterarbeit wollte er im Sommer 2017 abschließen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat die Studienkosten wegen des fehlenden Zusammenhangs mit zu erwartenden steuerpflichtigen Einnahmen nicht steuermindernd berücksichtigt.

Die Finanzämter dürfen die Kostenübernahme nur dann besteuern, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Belohnungscharakter der Schulungsmaßnahme vorliegen.

HINWEIS: Von Ihnen übernommene Bildungsmaßnahmen können auch steuerfrei sein, wenn externe Unternehmen sie durchführen. In diesem Fall muss die Leistung aber für Ihre Rechnung erbracht werden. Ist der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger, kann Ihr Arbeitgeberzuschuss aufgrund eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses dennoch steuerfrei bleiben. Dem Arbeitnehmer müssen Sie die Kostenübernahme dann vor Vertragsabschluss schriftlich zusagen.

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